Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsgrundlage

Vertragsgrundlage für sämtliche von uns als Auftragnehmer übernommenen Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen der Firma Mein Dachdecker GmbH. Sie gelten ausschließlich. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (§ 13 BGB) und gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/A.

§ 2 Angebot – Preise

Angebote haben eine Gültigkeit von 2 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise bis zur Beendigung der Baumaßnahme, wenn die Arbeiten binnen drei Monaten begonnen werden.

Die Preise sind Nettopreise, zzgl. der am Tag der Ausstellung oder Abrechnung gültigen Mehrwertsteuer. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.

Sollte sich der Einkaufpreis / Marktpreis für benötigte Materialien des obigen Angebots zum Zeitpunkt des Einbaus gegenüber dem Zeitpunkt der Angebotserstellung um mehr als 5 % nachweislich erhöht oder reduziert haben, ändert sich der Einheitspreis entsprechend der Gewichtung des Materialanteils in dieser Position.

Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden.

§ 3 Witterungsbedingungen

Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen, die die Qualität der Arbeiten beeinflussen können, kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist, wenn es sich um gewöhnliche Witterungsbedingungen handelt. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter
Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

§ 4 Vergütung

Gem. § 632 a BGB können Abschlagsrechnungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen.

Die Schlusszahlung ist 8 Tage nach Rechnungszugang fällig.

§ 5 Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme. Innerhalb dieser Frist können vorliegende Mängel an der Leistung geltend gemacht werden (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr.

Für Beschädigungen der Leistung, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung, Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretenen Umständen hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher Abnutzung beruhen, sind keine Mängel.

Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dieses gilt insbesondere für alle elektrischen/mechanischen Antriebsteile von Lichtkuppelöffnungen, Dachfensteranlagen, etc.

Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. § 634 a BGB wie folgt:

‐ Zwei Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen.).
‐ Fünf Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die
Gebäudesubstanz betreffen.
‐ Die Gewährleistung für verbaute Elektroprodukte richtet sich nach den Angaben des jeweiligen Herstellers.
‐ Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für entsprechende verbaute Elektroprodukte anderer Hersteller und haftet im Falle eines Mangels des Elektroproduktes
nicht.

§ 6 Aufrechnungsverbot

Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Gegenseitige Ansprüche aus demselben Rechtsverhältnis sind vom Aufrechnungsverbot ausgenommen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zu vollständiger Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z. B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.

§ 8 Abnahme

Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in Sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB.

Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

§ 9 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung

Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß gemäß ATV VOB/C-Norm. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelten Teilflächen (sogenannte Aussparungen) wie z. B. Fenster- und Türöffnungen, Lüftungsöffnungen, werden diese Flächen bis zu einer Größe von 2,5 m² übermessen. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt.

§ 10 Gerichtsstand

Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Sitz des Auftragsnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

§ 11 Verbraucherstreitbeilegung

Der AN weist darauf hin, dass er weder verpflichtet noch bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen. Sollte eine der vorstehenden Regelungen – gleich aus welchen Rechtsgrund – unwirksam sein, oder werden so
wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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